152. Dem § 360 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Gerichte erster Instanz haben mit dem Abschluß der Eintragung des Namens, des Geburtsdatums, des Sterbedatums und einer allfälligen Adresse des Verstorbenen in das gerichtliche Abhandlungsregister diese Daten unverzüglich an den Hauptverband automationsunterstützt zu übermitteln.“