39. § 58 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Beitrag des Auftraggebers gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 ist am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wurde. § 59 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Verzugszinsen für jene rückständigen Beiträge zu entrichten sind, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber (Dienstgeber) seine Gegenleistung zu erbringen hat, eingezahlt wurden.“