7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a. Die im § 4 Abs. 4 genannten Personen gelten von der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit (§ 10 Abs. 2) an bis zum Ende der Pflichtversicherung (§ 12 Abs. 1) – unabhängig von der Verteilung der Arbeitsleistung – als durchgehend versichert.“