89. § 253a Abs. 1 lautet:
„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
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1. | die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, |
2. | am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß den §§ 227a und 228a dieses Bundesgesetzes, gemäß § 116a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 107a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt, und |
3. | der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) die Voraussetzung des § 253b Abs. 1 Z 4 erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, |
für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.“ |