Dokumentanzeige

StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, S. 1160, Art. 35 Z 2
StrukturanpassungsG 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, S. 1160, Art. 35 Z 2
30. 04. 1996
01. 07. 1996

2. Der bisherige § 22 erhält die Bezeichnung § 22 Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Versicherungsträger ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.“