2. § 41 Abs. 5a lautet:
„(5a) In den Kalenderjahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 v.H., soweit dies
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1. | in einer anderen bundesgesetzlichen Vorschriften, |
2. | in einer Dienstordnung der Gebietskörperschaften, |
3. | in einer aufsichtsbehördlich genehmigten Dienst(Besoldungs)ordnung der Körperschaften des öffentlichen Rechts, |
4. | in der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung, |
5. | in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden ist, |
6. | in einer Betriebsvereinbarung, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurde, oder |
7. | innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern |
festgelegt ist.“ |