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Teuerungs-Entlastungspaket III BGBl. I Nr. 174/2022, S. 3, Art. 5 Z 4
Teuerungs-Entlastungspaket III
Teuerungs-Entlastungspaket III
BGBl. I Nr. 174/2022, S. 3, Art. 5 Z 4
31. 10. 2022
01. 11. 2022

4. In § 24a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist der Höchstbetrag (Abs. 2) mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung steht. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.“