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V 1224/2012 StF ABl. L Nr. 349/2012, S. 45, Art. 1 Z 2
V 1224/2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung DurchfV (EG) 987/2009
V 1224/2012 StF
ABl. L Nr. 349/2012, S. 45, Art. 1 Z 2
19. 12. 2012
08. 01. 2013

2. Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a) In Teil 1 erhält der Eintrag „ÖSTERREICH“ folgende Fassung:

i) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) 

Alle Anträge auf Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004 mit Ausnahme der in Teil 2 genannten Fälle.“

ii) Es wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g) 

Alle Anträge auf Leistungen nach dem Notarversicherungsgesetz vom 3. Februar 1972 — NVG 1972.“

b) In Teil 1 erhält der Eintrag für „SCHWEDEN“ folgende Fassung:

„SCHWEDEN

a) 

Anträge auf eine Garantierente in Form einer Altersrente (Kap. 66 und 67 Sozialversicherungsgesetz (2010:110));

b) 

Anträge auf eine Garantierente in Form einer Hinterbliebenenrente (Kap. 81 Sozialversicherungsgesetz (2010:110)).

c) In Teil 2 wird nach dem Eintrag für „BULGARIEN“ folgender neuer Eintrag eingefügt:

„DÄNEMARK

a) 

Private Altersvorsorge;

b) 

Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit vor dem 1. Januar 2002);

c) 

Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit nach dem 1. Januar 2002) gemäß dem konsolidierten Gesetz über die dänische Arbeitsmarkt-Zusatzrente 942:2009.“

d) In Teil 2 erhält der Eintrag für „SCHWEDEN“ folgende Fassung:

„SCHWEDEN

Einkommensbezogene Renten und Prämienrenten (Kap. 62 und 64 Sozialversicherungsgesetz (2010:110)).“

(3) Anhang IX wird wie folgt geändert:

a) In Teil I wird in dem Eintrag für „SCHWEDEN“„(Gesetz 1962:381)“ durch „(Kap. 34 Sozialversicherungsgesetz (2010:110))“ ersetzt.

b) In Teil II wird Buchstabe b im Eintrag für die „SLOWAKEI“ gelöscht.

c) In Teil II erhält der Eintrag für „SCHWEDEN“ folgende Fassung:

„SCHWEDEN

Ausgleichsleistung bei Krankheit und Lohnausgleich in Form einer Garantieleistung (Kap. 35 Sozialversicherungsgesetz (2010:110))

Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von angerechneten Versicherungszeiten berechnet wird (Kap. 84 Sozialversicherungsgesetz (2010:110)).“