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VBRG BGBl. I Nr. 10/1999, Art. 9 Z 15
Vertragsbedienstetenreformgesetz
VBRG
BGBl. I Nr. 10/1999, Art. 9 Z 15
08. 01. 1999
01. 01. 1999

15. Im Ersten Teil wird nach dem Abschnitt V folgender Abschnitt VI samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt VI

Sonderbestimmungen über das Melde- und Beitragsrecht der Versicherten gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18

Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes  V des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

§ 30a. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Abschnittes III und IV des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:

Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherung gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz,

Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57,

Vergütung für Mitwirkung an fremden Aufgaben gemäß § 82,

Einzahlung der Beiträge gemäß § 58 Abs. 4 und 6 sowie

Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63.

Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

§ 30b. Abweichend von den Bestimmungen des 1. Unterabschnittes des Abschnittes IV des Ersten Teiles ist für die Beiträge in der Krankenversicherung für die im § 1 Abs. 1 Z 18 genannten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) § 73 ASVG anzuwenden.“