15. Im Ersten Teil wird nach dem Abschnitt V folgender Abschnitt VI samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt VI
Sonderbestimmungen über das Melde- und Beitragsrecht der Versicherten gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18
Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes V des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 30a. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Abschnittes III und IV des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherung gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz,
Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57,
Vergütung für Mitwirkung an fremden Aufgaben gemäß § 82,
Einzahlung der Beiträge gemäß § 58 Abs. 4 und 6 sowie
Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63.
Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
§ 30b. Abweichend von den Bestimmungen des 1. Unterabschnittes des Abschnittes IV des Ersten Teiles ist für die Beiträge in der Krankenversicherung für die im § 1 Abs. 1 Z 18 genannten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) § 73 ASVG anzuwenden.“