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VBRG BGBl. I Nr. 10/1999, Art. 9 Z 18
Vertragsbedienstetenreformgesetz
VBRG
BGBl. I Nr. 10/1999, Art. 9 Z 18
08. 01. 1999
01. 01. 1999

18. Im II. Abschnitt des Zweiten Teiles wird nach § 83 folgender 3. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:

„3. UNTERABSCHNITT

Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18

Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

§ 84. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:

Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88,

Ruhen des Leistungsanspruches bei Haft gemäß § 89 Abs. 1 Z 2,

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90,

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91,

Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99,

Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a,

Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1,

Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2,

Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,

Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 und 3,

Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3,

Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4,

Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122,

Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz,

Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,

Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143 und

Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168.

Bemessungsgrundlage für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

§ 85. Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld gemäß den §§ 138ff ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im Monat des Eintritts des Versicherungsfalles.“