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VerwGer-AnpG BMASK BGBl. I Nr. 71/2013, S. 17, Art. 20 Z 1
Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsG - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
VerwGer-AnpG BMASK
BGBl. I Nr. 71/2013, S. 17, Art. 20 Z 1
17. 04. 2013
01. 01. 2014

1. § 25 Abs. 7 lautet:

„(7) Entscheidet das Landesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 6, hat es dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zuzustellen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“