Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Oktober 2000, G 112/98-9, dem Bundeskanzler zugestellt am 27. Oktober 2000, die Wortfolge „und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH“ in § 210 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Art. III Z 6 der 41. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 111/1986, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.