Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 1964, G 22/64/11, das dem Bundeskanzleramt am 27. April 1965 zugestellt worden ist, im § 98 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 184/1963, das Wort „gepfändet“ als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung wird mit dem Ablauf des 30. November 1965 wirksam.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.