Gemäß Art. 140 Abs. 5 und
6 B-VG und gemäß
§§ 64 Abs. 2 und
65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, G 222/02-18 und G 1/03-17, dem Bundeskanzler zugestellt am 15. Oktober 2003, § 441c, § 442b zur Gänze sowie die Wortfolge „ebenso wie die leitenden Funktionäre kollektivvertragsfähiger Körperschaften und Vereine, auch wenn sie die Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem Namen ausüben“ in § 441e Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (58. Novelle zum
ASVG), BGBl. I Nr. 99/2001, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
(4) Mit demselben Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die §§ 441b Abs. 1 und 442a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (58. Novelle zum
ASVG), BGBl. I Nr. 99/2001, verfassungswidrig waren.