Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 1989, G 228/88-10, G 3,4/89-8, V 202/88-10, V 1,2/89-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 25. August 1989, den Satzteil „und zur Entscheidung in den Fällen des Überganges der Zuständigkeit nach § 344 letzter Satz“ in § 345 Abs. 1 erster Satz sowie den zweiten Satz in § 345 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 684/1978 als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.