Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 1986, G 146/84-8, der Bundesregierung zugestellt am 23. April 1986, den Beistrich nach dem Klammerausdruck „(der Witwer)“ und die Wortfolge „wenn keine anspruchsberechtigte Witwe (kein anspruchsberechtigter Witwer) vorhanden ist,“ im § 269 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1986 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.