1 a. Dem § 255 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) Für Personen, denen vor dem 1. Jänner 1996 ein Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der am 31. Juli 1993 geltenden Fassung zuerkannt wurde, ist § 122 c Abs. 1 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“