5. Im § 5a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch den Ausdruck „oder“ ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:
„3.
in einem Kalendermonat die Summe der Entgelte aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen gemäß § 4 Abs. 2 und Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 zu ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c übersteigt;“