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WiedereingliederungsteilzeitG BGBl. I Nr. 30/2017, S. 1, Art. 1 Z 7
WiedereingliederungsteilzeitG
WiedereingliederungsteilzeitG
BGBl. I Nr. 30/2017, S. 1, Art. 1 Z 7
18. 01. 2017
01. 07. 2017

7. § 90a Abs. 1 erster Teilsatz lautet:

„Trifft der Bezug von Krankengeld oder Wiedereingliederungsgeld oder einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG mit einem Anspruch auf Versehrtenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente für die weitere Dauer des Bezuges von Krankengeld oder Wiedereingliederungsgeld oder einer Unterstützungsleistung mit dem Betrag des Krankengeldes oder des Wiedereingliederungsgeldes oder der Unterstützungsleistung;“