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ZVN 2022 BGBl. I Nr. 61/2022, S. 9, Art. 3 Z 4
Zivilverfahrensnovelle 2022
ZVN 2022
BGBl. I Nr. 61/2022, S. 9, Art. 3 Z 4
14. 04. 2022
01. 05. 2022

4. Der § 89 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:

„(4) Wird in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 2 die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm unter einem der Rückersatz an den Beklagten aufzuerlegen. Das Gericht kann jedoch bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen anordnen oder die Rückersatzpflicht zum Teil oder zur Gänze entfallen lassen.

(5) Wird in einer Rechtsstreitigkeit über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 die Klage abgewiesen, weil eine Kostenersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm unter einem der Kostenersatz an den Beklagten aufzuerlegen. Hiebei ist die Leistungsfrist unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit zu bestimmen; insoweit kann das Gericht die Zahlung auch in Teilbeträgen anordnen.“