7. Im § 95 Abs. 2 erster Halbsatz wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957“ durch den Ausdruck „des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten“, im zweiten Halbsatz der Ausdruck „Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957“ durch den Ausdruck „KAKuG“ ersetzt.