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Erläuterungen zum Preisband, 90/2017/Sonst Mat-, 29. 06. 2017
sonstiger Materialientext
90/2017
29. 06. 2017

Erläuterungen zur Verlautbarung „Preisband gemäß § 351c Abs. 11 und 12 ASVG*“
(avsv Nr. 90/2017)

 

Der Hauptverband hat ein Preisband gemäß § 351c Abs. 11 und 12 ASVG zu verlautbaren (§ 351c Abs. 11 ASVG). Diesbezüglich wird auch auf § 31 Abs. 9a ASVG hingewiesen.

 

Zu den Erläuterungen der Verlautbarung im Einzelnen:

 

Sind für eine Arzneispezialität im Grünen Bereich wirkstoffgleiche Arzneispezialitäten (auf der 5. Ebene des ATC-Codes) im Erstattungskodex angeführt, so hat der Hauptverband für Arzneispezialitäten, die die im § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 vorgesehenen Preisreduktionen bereits durchlaufen haben, sowie für Arzneispezialitäten, die nach § 609 Abs. 13 ASVG aus dem Heilmittelverzeichnis in den Erstattungskodex überführt wurden, ein Preisband festzulegen, wobei der Höchstpreis der wirkstoffgleichen Arzneispezialitäten 30 % über dem Preis der günstigsten Arzneispezialität desselben Wirkstoffs liegen darf.

Arzneispezialitäten aus Gruppen, die durch den ATC-Code, die Wirkstoffstärke und die gleiche oder praktisch gleiche Darreichungsform definiert sind, in denen der höchst zulässige Preisunterschied von 30 % mit Stichtag 1.2.2017 überschritten war, sind in die Preisbandregelung einzubeziehen.

 

Abs. 12 des § 351c ASVG regelt zweifesfrei, dass jedenfalls auf sämtliche aus dem Heilmittelverzeichnis übergeführten Arzneispezialitäten § 351c Abs. 11 ASVG anzuwenden ist, ohne dass diese die im § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG in der Fassung des BGBl. I Nr. 145/2003 vorgesehenen Preisreduktionen bereits durchlaufen haben müssen. Jedoch ist auf solche Arzneispzeilaitäten, die nicht aus dem Heilmittelverzeichnis übergeführt wurden und welche die im § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG in der Fassung des BGBl. I Nr. 145/2003 vorgesehenen Preisreduktionen nicht durchlaufen haben, die Bestimmung des § 351c Abs. 11 ASVG nicht anzuwenden.

 

Arzneispezialitäten laut Arzneimittelgesetz - AMG sind Arzneimittel, die im Voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender bestimmten Form in Verkehr gebracht werden sowie Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender, bei deren Herstellung sonst ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt oder die gewerbsmäßig hergestellt werden (§ 1 Abs. 5 AMG).

 

Für jede Arzneispezialität wird – unabhängig von der Packungsgröße – eine Zulassungsnummer vergeben. (§ 4 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über das Arzneispezialitätenregister 2013). Ein Kennzeichen von Arzneispezialitäten ist die für alle verschiedenen Abpackungsformen und Packungsgrößen einer Arzneispezialität immer gleiche Bezeichnung, die meist einen geschützten Markennamen enthält, wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz vom 2.3.1983 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu entnehmen ist. Diese legen weiters fest, dass die Handelspackung neben dem Arzneimittel auch alle für das Inverkehrbringen und für die Anwendung notwendigen Packungsbestandteile, wie das Behältnis, die Gebrauchsinformation und die Kennzeichnung enthält.

 

Der ATC-Code ergibt sich aus dem Anatomisch-Therapeutisch-Chemischen Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Wirkstoffe (aktive Substanzen). In diesem Klassifikationssystem sind die aktiven Substanzen auf erster Ebene dem Organ oder System zugeteilt, in welchem sie ihre Wirkung entfalten, auf dieser Ebene existieren 14 Hauptgruppen. Die zweite Ebene zielt auf pharmakologische/therapeutische Subgruppen ab, die dritte und vierte Ebene auf chemische/pharmakologische/therapeutischen Subgruppen und die fünfte Ebene in der Regel auf die chemische Substanz ab. Unter wirkstoffgleichen Arzneispezialitäten sind somit Arzneispezialitäten mit gleichem ATC-Code auf fünfter Ebene bzw. auch gleicher Wirkstoffkombination bei Kombinationspräparaten zu verstehen.

 

Der Preis der günstigsten Arzneispezialität einer Gruppe ist – abgestellt auf die gleiche oder praktisch gleiche Darreichungsform und Wirkstoffstärke – mit Stichtag 1.2.2017 gemäß § 351 Abs. 11 ASVG zu ermitteln. Unter der Angabe des ATC-Codes und der Wirksstoffbezeichnung (Bezeichnung der aktiven Substanz laut WHO) wird ein Höchstpreis pro Einheit des Preisbandes je Wirkstoffstärke und Darreichungsform (gleiche oder praktisch gleiche) festgelegt.

 

Bei der Definition der Wirkstoffstärke finden sich folgende Abkürzungen:

● 

die....  Tag

● 

ED…  Einzeldosis

● 

g…...  Gramm

● 

IE.….  Internationale Einheiten

● 

MIE..  Millionen internationale Einheiten

● 

ml.….  Milliliter

● 

St…..  Stück

 

Die gleiche oder praktisch gleiche Darreichungsform bezieht sich auf die Verabreichung, wobei hierbei folgende konkrete Unterscheidungen zur Anwendung kommen:

● 

parenteral

● 

oral/fest

● 

oral/flüssig

● 

vaginal

● 

topisch

● 

Augentropfen

● 

transdermal

● 

inhalativ

 

Lösliche Tabletten, sofern laut Fachinformation das Auflösen vor der Einnahme zwingend vorgesehen ist, werden als oral/flüssig klassifiziert.

 

Bei oralen Arzneiformen wird unterschieden zwischen jenen mit schneller Freisetzung und Retardformen, die eine maßgeblich protrahierte Wirkung aufweisen. Für maßgeblich retardierte und nicht retardierte Formen werden getrennte Preisbänder erstellt, sofern die gesetzlich angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Retardierte Formen werden daher in der Spalte „Wirkstoff(e)“ als solche ausgewiesen. In Preisbandgruppen, die sowohl Packungen inklusive Inhalationsdevice als auch reine Nachfüllpackungen enthalten, wird als Basis für die Berechnung des Preisbandes der günstigste Fabriksabgabepreis (FAP) pro Einheit der Komplettpackung zu Grunde gelegt. Im Übrigen wird auf die ständige Verwaltungspraxis im Verfahren gemäß § 351c ff ASVG Bedacht genommen.

 

Unter einer Einheit ist die Bezugsgröße für die Berechnung des Preisbandes zu verstehen (z.B. Stück, Milliliter). In Einzelfällen, in denen die Vergleichbarkeit in der Gruppe auf Grund der Angaben zur Arzneispezialität nicht gegeben ist, wird die Fachinformation der Arzneispezialität zur Ermittlung einer geeigneten Vergleichsbasis herangezogen. Die Berechnung auf Basis FAP pro Einheit in Euro erfolgt entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis im Verfahren gemäß § 351c ff ASVG.

 

Der Höchstpreis pro Einheit errechnet sich aus dem FAP pro Einheit der günstigsten Arzneispezialität, dem die gemäß § 351c Abs. 11 ASVG vorgesehene Spanne von 30 % hinzuzurechnen ist. Der günstiste Preis pro Einheit (Basis FAP) ist in der Amtlichen Verlautbarung „Preisband gemäß § 351c Abs. 11 und 12 ASVG“ in abgerundeter Form auf vier Nachkommastellen angeführt, gerechnet wurde anhand exakter Werte. Der errechnete Höchstpreis pro Einheit wird abschließend kaufmännisch auf vier Nachkommastellen gerundet und bildet die obere Grenze des Preisbandes. Die Ermittlung des günstigsten Preises pro Einheit innerhalb einer Gruppe erfolgt über alle Packungsgrößen hinweg.

 

Für von § 351c Abs. 11 und 12 ASVG erfasste Arzneispezialitäten ist der Höchstpreis der Handelspackung aus dem Höchstpreis des Preisbandes pro Einheit multipliziert mit der Anzahl der Einheiten der jeweiligen Handelspackung gemäß der Fachinformation zu errechnen. Im Übrigen gilt § 351c Abs. 11 ASVG vorletzter Satz.

 

Jene Handelspackung, die als Basis zur Ermittlung des jeweiligen Preisbandes herangezogen wurde, ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

 

Laufnummer

Pharmazentralnummer

1

1298237

2

4204283

3

2424997

4

2425011

5

3549991

6

3756023

7

3756052

8

4225871

9

4225902

10

3911251

11

3911222

12

3544315

13

3782279

14

1286412

15

0547158

16

3776988

17

3924526

18

3924549

19

3778697

20

3533895

21

3907404

22

3764637

23

2454811

24

3923136

25

3902186

26

1269448

27

3771838

28

3771850

29

2478881

30

2478898

31

2436457

32

3545208

33

1313735

34

1329067

35

1293955

36

1293978

37

3539544

38

3910530

39

3910547

40

3538929

41

3544522

42

4232196

43

4232210

44

3763129

45

3761455

46

3761461

47

2449827

48

2442038

49

3520125

50

3520131

51

3918253

52

3918276

53

3918282

54

2450865

55

3545616

56

3545622

57

3545639

58

3505611

59

3546449

60

2458080

61

2458097

62

3761857

63

3518039

64

3518045

65

3540978

66

3540990

67

3760378

68

3759151

69

3787733

70

3787756

71

3786082

72

3902401

73

3902418

74

4232285

75

3761478

76

3761484

77

3903168

78

3903174

79

3902358

80

3902364

81

3920451

82

3920474

83

3520160

84

3520177

85

3520183

86

3905262

87

3905279

88

1319867

89

0007143

90

4201528

91

4226787

92

0559061

93

0046344

94

3914284

95

3507573

96

2477605

97

0614601

98

1281596

99

2448377

100

1322208

101

1309857

102

4222306

103

4222329

104

2471123

105

2471152

106

3915869

107

4206081

108

2432577

109

2432608

110

3926910

111

4224966

112

2479403

113

3756773

114

3541682

115

3507426

116

3537752

117

3537769

118

3762621

119

4209369

120

3927619

121

3927625

122

3927631

123

2466240

124

3775598

125

3775606

126

3775612

127

2420048

128

2420077

129

1309337

130

3526961

131

3545409

132

3545421

133

1300632

134

4214637

135

4217558

136

4201675

137

2460102

138

2460131

139

2460160

140

4450645

141

4450651

142

4450668

143

1307692

144

3512278

145

1342694

146

3766748

147

3766777

148

3901666

149

4211099

150

4211113

151

4223665

152

4218121

153

4218144

154

4218167

155

4218196

156

4218210

157

4218233

158

3914309

159

3914321

160

4201534

161

3900336

162

3536801

163

4450964

164

4212271

165

4212302

166

4451047

167

3537870

168

3518915

169

3537893

170

2437304

171

2443836

172

1309892

173

2469089

174

2460639

175

3773866

176

3520102

177

2426826

178

3923900

179

3923923

180

4204389

181

4204403

182

3925106

183

3541185

184

3541191

185

3507952

186

4200782

187

4200807

188

4223300

189

4223317

190

4223323

191

2458737

192

2458743

193

1291548

194

2436492

195

3903323

196

3545384

197

3912285

198

3915680

199

3918661

200

3925307

201

3831090

202

4207726

203

1343558

*(Anm. der SozDok-Redaktion: statischer Verweis)