| | | | | | | | | | |
1. | den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß
§ 2 in Verbindung mit
§ 3, |
2. | vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen, |
3. | den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den
§§ 5b und
5c, |
4. | einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß
§ 13j Abs. 3 des
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, |
5. | sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und |
6. | sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln |
sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten. |
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
| | | | | | | | | | |
1. | für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [
§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994, |
2. | für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG, nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG), BGBl. I Nr. 114/2005, und gemäß den §§ 19c und 19e des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, |
3. | für Leistungen nach dem
AlVG, |
4. | für Leistungen nach dem
Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, |
5. | für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, |
6. | für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte, |
7. | für Leistungen gemäß
§ 447g Abs. 3 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, |
8. | für Ersatzleistungen an das
Arbeitsmarktservice gemäß
§ 48 Abs. 5
AMSG, |
9. | für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß
§ 59
AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1, |
10. | für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter -Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957, |
11. | für Überweisungen des Bundes an das
Arbeitsmarktservice gemäß
§ 6 Abs. 1,
|
12. | für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, |
13. | für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld und |
14. | für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen. |
(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem
AMSG können aus dem für Leistungen nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.