Dokumentanzeige

§ 53 ASGG BGBl. Nr. 104/1985
Stichtag: 03. 07. 2018  
Sichttag: 03. 07. 2018
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
BGBl. Nr. 104/1985
ASGG StF
22. 03. 1985
01. 01. 1987

Parteifähigkeit und Klagslegitimation

§ 53. (1) Organe der Arbeitnehmerschaft sind, mit Ausnahme der Betriebs-, Betriebshaupt-, Betriebsräte-, Betriebsgruppen- und der Jugendversammlung, parteifähig.

(2) Wenn nach dem streitigen Recht oder Rechtsverhältnis keine Person (kein parteifähiges Gebilde) in Betracht kommt, gegen die (das) eine Klage auf Feststellung oder Rechtsgestaltung nach § 50 Abs. 2 gerichtet werden könnte, kann sie - je nach dem, ob der Kläger Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist - gegen die zuständige kollektivvertragsfähige Körperschaft ( §§ 4 bis 7 ArbVG) der Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitnehmer gerichtet werden.