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§ 96 ASGG BGBl. Nr. 104/1985
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
BGBl. Nr. 104/1985
ASGG StF
22. 03. 1985
01. 01. 1987
28. 02. 1993

Änderungen des ASVG

§ 96. Das Bundesgesetz vom 9. September 1955, BGBl. Nr. 189, über die Allgemeine Sozialversicherung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 484/1984, wird wie folgt geändert:

1. 

Die Z 1 des § 352 hat zu lauten:

„1. die Durchführung durch privatrechtliche Verträge zu erfolgen hat oder die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist oder“.

2. 

Die Z 1 des § 354 hat zu lauten:

„1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;“.

3. 

Im § 356 werden die Wendungen „je nach ihrer sachlichen Zuständigkeit“ und „oder die Arbeitsgerichte“ aufgehoben.

4. 

In den Abs. 1 und 2 des § 358 wird jeweils das Wort „Schiedsgericht“ durch das Wort „Bezirksgericht“ ersetzt.

5. 

Der dritte Satz des Abs. 5 des § 359 wird aufgehoben.

6. 

Der letzte Satz des Abs. 1 des § 362 wird aufgehoben.

7. 

Der letzte Satz des Abs. 1 des § 367 hat zu lauten:

„Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 173 Z 1 lit. c sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung gemäß § 222 Abs. 1 und 2 aus der Pensionsversicherung sowie auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (§ 247) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen.“.

8. 

Die 3., 4. und 5. Unterabschnitte des Abschnitts II des Siebenten Teiles werden aufgehoben.

9. 

Der 6. Unterabschnitt des Abschnitts II des Siebenten Teiles erhält die Bezeichnung „3. Unterabschnitt“; seine weitere Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren vor den Versicherungsträgern und für das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz“ wird aufgehoben.

10. 

Im § 408 werden die Bezeichnung des Abs. 1 mit „(1)“ und der Abs. 2 aufgehoben.

11. 

Im § 413

a) 

wird in der Z 2 des Abs. 1 das Wort „Schiedsgerichtes" durch das Wort „Gerichts“ ersetzt;

b) 

haben die Abs. 4 und 5 zu lauten:

„(4) Im Verfahren über Leistungssachen darf über die im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Fragen als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder das Gericht haben vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann anzuregen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 1 Z 2 auszusetzen (zu unterbrechen). Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluß kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.

(5) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 hat der Landeshauptmann die vorläufige Durchführung und, wenn ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig ist, die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 1 Z 2 einem Versicherungsträger nach freiem Ermessen zu übertragen. Der mit der vorläufigen Durchführung der Versicherung betraute Versicherungsträger hat darauf Bedacht zu nehmen, daß das Ausmaß der ihm zur Erbringung übertragenen vorläufigen Leistung die voraussichtliche endgültige Leistung nicht übersteigt. Ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist, nach der Übertragung der Durchführung der Versicherung an einen Versicherungsträger durch den Landeshauptmann, auch dieser Versicherungsträger Beklagter und ihm gegenüber der § 74 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die vorläufigen Beiträge und Leistungen sind auf die endgültigen Beiträge und Leistungen anzurechnen. Die beteiligten Versicherungsträger haben binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über den Zuständigkeits- oder Zugehörigkeitsstreit miteinander abzurechnen.“.

12. 

In der Z 4 des Abs. 5 des § 418 wird die Wendung „Schiedsgerichten der Sozialversicherung“ durch die Wendung „Landes(Kreis)gerichten als Arbeits- und Sozialgerichte beziehungsweise dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, den Oberlandesgerichten“ ersetzt.