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§ 105 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962
31. 12. 1964

Rentensonderzahlungen.

§ 105. (1) Personen, die im Monat September eines Kalenderjahres eine Rente aus der Unfall- oder Pensionsversicherung bezogen haben, wird in diesem Kalenderjahr eine Sonderzahlung gewährt.

(2) Personen, die im Monat April eines Kalenderjahres eine Rente aus der Pensionsversicherung bezogen haben, wird in diesem Kalenderjahr eine weitere Sonderzahlung gewährt.

(3) Wird die Rente einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.

(4) Die Rentensonderzahlung ist in der Höhe der für den Monat April beziehungsweise September ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage, jedoch ohne die Wohnungsbeihilfe zu gewähren. Ruht der Rentenanspruch für den Monat April beziehungsweise September ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des § 90 beziehungsweise des § 90a zu berechnen.

(5) Die Sonderzahlungen werden zu im Monat Mai beziehungsweise Oktober laufenden Renten in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Rentenzahlung flüssiggemacht.

(6) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung auf Begehren des Rentenberechtigten zu erteilen.