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§ 108 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962
31. 12. 1967

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Rentenempfängers

§ 108. Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Rente noch nicht ausgezahlt, so sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt.