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§ 108a ASVG BGBl. Nr. 96/1965, S. 629
Stichtag: 01. 05. 1965  
Sichttag: 30. 04. 1965
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 96/1965, S. 629
PAG 1965
30. 04. 1965
01. 05. 1965

ABSCHNITT VIa
Renten- und Pensionsanpassung

Richtzahl

§ 108a. (1) Für jedes Kalenderjahr ist eine Richtzahl zu ermitteln, welche durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) gebildet wird. Dabei ist die für das Vergleichsjahr bereits ermittelte durchschnittliche Beitragsgrundlage durch die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 neu zu ermittelnde durchschnittliche Beitragsgrundlage zu ersetzen. Die Richtzahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat die Richtzahl für jedes Kalenderjahr gleichzeitig mit der Verlautbarung des Gutachtens des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung (§ 108e) kundzumachen.

(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres (Abs. 1) sind die Pflichtversicherten, für die gemäß § 44 Abs. 1 eine allgemeine Beitragsgrundlage vorgesehen ist, am 1. Februar und am 1. August dieses Jahres (Zählungstage) in die Lohnstufen (§ 46 Abs. 2 bis 5) einzureihen. Maßgebend für die Einreihung ist die allgemeine Beitragsgrundlage am Ende des letzten vor dem jeweiligen Zählungstage gelegenen Beitragszeitraumes; kommt ein zuletzt vorangegangener Beitragszeitraum nicht in Betracht, so tritt an seine Stelle der Beitragszeitraum, in den der jeweilige Zählungstag fällt. Arbeitsunfähig Erkrankte, deren Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst ist, sind hiebei den Pflichtversicherten mit der Maßgabe gleichzuhalten, daß für ihre Einreihung die letzte allgemeine Beitragsgrundlage vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen ist.

(3) Die Zahl der an dem jeweiligen Zählungstag in jeder Lohnstufe eingereihten Personen ist mit dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen. Übersteigt im Ausgangsjahr der Tageswert von Lohnstufen die Höchstbeitragsgrundlage des Vergleichsjahres (Abs. 1), so ist die Zahl der in diese Lohnstufen eingereihten Personen mit der Höchstbeitragsgrundlage des Vergleichsjahres zu vervielfachen.

(4) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 bleiben die Lohnstufen außer Betracht, in die Versicherte eingereiht wurden, deren allgemeine Beitragsgrundlage den Betrag des im Vergleichsjahr (Abs. 1) in Geltung gestandenen Richtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung (§ 292 Abs. 3 lit. a) nicht übersteigt.

(5) Die durchschnittliche Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres ist der Betrag, der sich aus der Summe der nach Abs. 3 errechneten Beträge für beide Zählungstage und für alle Lohnstufen, geteilt durch die Summe der an den beiden Zählungstagen in Lohnstufen eingereihten Personen unter Bedachtnahme auf Abs. 4 ergibt. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Groschen zu runden.