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§ 12 ASVG BGBl. Nr. 411/1996
Stichtag: 23. 04. 1997  
Sichttag: 23. 04. 1997
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 411/1996
(1.) SRÄG 1996
20. 08. 1996
01. 08. 1996

§ 12. (1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Personen erlischt mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird.

(2) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 3 bezeichneten Personen endet mit der Entziehung der amtlichen Bewilligung zur Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit, mit der Enthebung als öffentlicher Verwalter bzw. mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes (Geschäftsleiters), Kommissions- oder Beiratsmitgliedes bzw. mit dem Ende der Funktionsausübung eines Versicherungsvertreters.  

(3) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 4 bezeichneten Personen erlischt mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.  

(4) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 5 bezeichneten Personen endet mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgebenden Tatbestandes. § 10 Abs. 5 letzter Satz gilt entsprechend.  

(5) Die Krankenversicherung der Pensionisten endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension im Inland ausgezahlt wird. Die vorläufige Krankenversicherung (§ 10 Abs. 7) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.

(6) Mit dem Antritt des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes endet die Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung Ausnahme der Unfallversicherung der im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b bezeichneten Personen.