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§ 135 ASVG BGBl. Nr. 87/1960, S. 615
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 87/1960, S. 615
6. ASVGNov
15. 04. 1960
01. 04. 1960
31. 12. 1961

Ärztliche Hilfe

§ 135. (1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte, durch Wahlärzte (§ 131 Abs. 1), durch Ärzte in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsträger (Verbände) gewährt.

(2) In der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei zur Behandlung berufenen, für den Erkrankten in angemessener Zeit erreichbaren Ärzte freigestellt sein. Bestehen bei einem Versicherungsträger (Verband) eigene Einrichtungen für die Gewährung der ärztlichen Hilfe oder wird diese durch Vertragseinrichtungen gewährt, muß die Wahl der Behandlung zwischen einer dieser Einrichtungen und einem oder mehreren Vertragsärzten (Wahlärzten) unter gleichen Bedingungen freigestellt sein. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den Ambulatorien und bei den freiberuflich tätigen Vertragsärzten gleich hoch sein.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 87/1960)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 87/1960)