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§ 136 ASVG BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732
1. ASVGNov
28. 12. 1956
01. 01. 1957
31. 12. 1967

Heilmittel

§ 136. (1) Die Heilmittel umfassen

a) 

die notwendigen Arzneien und

b) 

die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.

(2) Die Kosten der Heilmittel werden vom Träger der Krankenversicherung durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen.

(3) Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung des Versicherungsträgers ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr im Betrage von 2 S zu entrichten. Werden mehrere Heilmittel auf einem Rezept verordnet, so sind so oftmals 2 S zu entrichten, als Heilmittel bezogen werden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.

(4) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden. Der Versicherungsträger hat für diese Fälle besondere Rezeptvordrucke aufzulegen, die mit dem Vermerk „rezeptgebührenfrei“ zu versehen sind.

(5) Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung der Rezeptgebühr absehen.