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§ 143 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Ruhen das Krankengeldanspruches

§ 143. (1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht:

1. 

solange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht gemeldet ist;

2. 

solange der Versicherte auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Erholungs(Genesungs)heim oder in einer Kuranstalt untergebracht ist oder Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten einem Versicherungsträger gegenüber hat;

3. 

solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug des Entgeltes im Sinne des § 49 Abs. 1, 3 und 4 hat.

(2) Das Ruhen nach Abs. 1 Z. 1 tritt nicht ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach Beginn gemeldet wird. In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, kann das Krankengeld bei nicht rechtzeitiger Meldung auch für die zurückliegende Zeit, für längstens eine Woche vor der Meldung, gewährt werden.

(3) Das Ruhen nach Abs. 1 Z. 2 tritt auch ein, solange der Versicherte die dort bezeichneten Leistungen aus Bundesmitteln oder aus Mitteln einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft erhält.

(4) Das Ruhen nach Abs. 1 Z. 3 tritt nicht ein

a) 

während des Bezuges des Teilentgeltes, das Lehrlingen (Anlernlingen) vom Unternehmer nach Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 141, zu leisten ist,

b) 

während des Bezuges des Entgeltes aus dem Dienstverhältnis eines Hausbesorgers im Sinne der Hausbesorgerordnung.

(5) Der Versicherungsträger kann verfügen, daß das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte

1. 

einer Ladung zum Kontrollarzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder

2. 

trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 die Anstaltspflege ablehnt oder

3. 

wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes verletzt hat,

in allen diesen Fällen, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.