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§ 151 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 05. 1960  
Sichttag: 15. 04. 1960
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Hauspflege an Stelle von Anstaltspflege

§ 151. Ist die Aufnahme des Erkrankten in eine Krankenanstalt geboten, aber unabhängig von seinem Willen nicht durchführbar und ist die Möglichkeit der Übernahme der Pflege durch einen Haushaltsangehörigen nicht gegeben, so kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des Erkrankten oder des gesetzlichen Vertreters an Stelle von Anstaltspflege Hauspflege durch vom Versicherungsträger beizustellende Pflegepersonen gewähren. Die Hauspflege kann auch gewährt werden, wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, den Kranken in seinem Haushalt oder in seiner Familie zu belassen.