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§ 152 ASVG BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
21. ASVGNov
09. 01. 1968
01. 01. 1968
31. 12. 1968

Familien- und Taggeld

§ 152. (1) Versicherte erhalten ein Familiengeld, solange sie auf Rechnung des Versicherungsträgers in Anstaltspflege stehen und ihr Anspruch auf Krankengeld ausschließlich aus diesem Grunde ruht, wenn sie Angehörige im Sinne des § 123 Abs. 2, 3, 4, 6 oder 7 haben, die sich gewöhnlich im Inland aufhalten. Anspruch auf Familiengeld besteht nicht für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf Grund von Rentenansprüchen aus der Unfall- oder der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses ein Einkommen von mehr als 710 S monatlich bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Kommen mehrere Angehörige in Betracht, ist der Anspruch auf Familiengeld gegeben, wenn die Voraussetzungen dafür auch nur bei einem Angehörigen erfüllt sind.

(2) Das Familiengeld ist in folgender Höhe zu gewähren:

a) 

solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von weniger als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat, in der Höhe von zwei Dritteln des Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2);

b) 

solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von 50 v. H. dieser Bezüge hat, in der Höhe eines Drittels des Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2).

Eine Erhöhung der Geld- und Sachbezüge, die nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen eintritt, hat außer Betracht zu bleiben. Hat der Versicherte mehr als einen Angehörigen, ist das Familiengeld für jeden weiteren für die Begründung des Anspruches auf diese Leistung nach Abs. 1 in Betracht kommenden Angehörigen um 5 v. H. der Bemessungsgrundlage zu erhöhen. Der Gesamtbetrag des erhöhten Familiengeldes darf in keinem Falle den Betrag des sonst gebührenden Krankengeldes übersteigen.

(3) Versicherten, die wegen Fehlens von nach Abs. 1 in Betracht kommenden Angehörigen keinen Anspruch auf Familiengeld haben, gebührt für die in Abs. 1 bezeichnete Dauer an Stelle des Familiengeldes ein Taggeld. Das Taggeld beträgt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a 50 v. H. des Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2), bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b 25 v. H. des Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2).

(4) Das Familiengeld kann vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.

(5) § 142 und § 143 Abs. 1 Z 3, Abs. 4 und 5 sind auf den Familien(Tag)geldanspruch entsprechend anzuwenden.