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§ 152 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Familien- und Taggeld

§ 152. (1) Versicherte, denen die Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß § 123 zusteht, erhalten ein Familiengeld in der Höhe des halben Krankengeldes, solange sie auf Rechnung des Versicherungsträgers in Anstaltspflege stehen und ihr Anspruch auf Krankengeld ausschließlich aus diesem Grunde ruht. Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das Familiengeld allgemein auf zwei Drittel des Krankengeldes und für Versicherte mit mehr als einem Angehörigen bis zu 5 v. H. der Bemessungsgrundlage für die Barleistungen für jeden weiteren Angehörigen erhöht werden. Der Gesamtbetrag des erhöhten Familiengeldes darf den Betrag des sonst gebührenden Krankengeldes nicht übersteigen.

(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß Versicherte, die keinen Anspruch auf Familiengeld nach Abs. 1 haben, weil ihnen die Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß § 123 nicht zusteht, für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer an Stelle des Familiengeldes ein Taggeld erhalten. Die Höhe des Taggeldes wird durch die Satzung bestimmt; es darf die Höhe des halben Krankengeldes nicht übersteigen.

(3) Das Familiengeld kann vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.

(4) § 142 und § 143 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 4 werden auf den Familien(Tag)geldanspruch entsprechend angewendet.