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§ 155 ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973
31. 12. 1974

6. UNTERABSCHNITT

Erweiterte Heilfürsorge; Krankheitsverhütung

Erweiterte Heilfürsorge

§ 155. (1) Um die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nachhaltig zu festigen oder zu bessern, kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit als freiwillige Leistungen insbesondere gewähren:

1. 

Fürsorge für Genesende (zum Beispiel durch Unterbringung in einem Genesungsheim);

2. 

Unterbringung in einem Erholungsheim;

3. 

Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurbädern;

4. 

Unterbringung in Sonderheilanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dienen;

5. 

Übernahme der Reisekosten für die unter Z 1 bis 4 bezeichneten Zwecke.

(2) In der Satzung kann für den Fall der Inanspruchnahme der Leistungen nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Gewährung dieser Leistungen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, ob und in welcher Höhe der Versicherte eine Zuzahlung zu leisten hat. Die Zuzahlung kann überdies im vorhinein vorgeschrieben werden, wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient.

(3) Die Leistungen der erweiterten Heilfürsorge können auch durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten erbracht werden.

(4) Die Vorschriften über Familien- und Taggeld (§ 152) sind bei Unterbringung in Genesungs-, Erholungs- oder Kurheimen und in Sonderheilanstalten entsprechend anzuwenden.