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§ 161 ASVG BGBl. Nr. 168/1966, S. 1051
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 168/1966, S. 1051
18. ASVGNov
12. 08. 1966
01. 07. 1966
31. 12. 1966

Pflege in einer Krankenanstalt (in einem Entbindungsheim)

§ 161. (1) Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim) längstens für zehn Tage zu gewähren; die Bestimmungen der §§ 148 bis 150 sind hiebei entsprechend anzuwenden. Wenn es der Zustand der Wöchnerin oder die Entfernung ihres Wohnsitzes erfordert, sind auch die Beförderungskosten in die und aus der Anstalt zu übernehmen.

(2) Zeiten einer Pflege nach Abs. 1 sind auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches (§ 139) nicht anzurechnen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1962)