Entbindungsbeitrag
§ 164. (1) Ein einmaliger Entbindungsbeitrag gebührt:
| | | | | | | | | | |
1. | weiblichen Pflichtversicherten, die Anspruch auf Wochengeld haben (§ 162), im Ausmaß von 40 S; er kann durch die Satzung des Versicherungsträgers bis auf 100 S erhöht werden; |
2. | sonstigen weiblichen Versicherten mit Ausnahme der Selbstversicherten (§ 18) im Ausmaß von 600 S; er kann durch die Satzung des Versicherungsträgers bis auf 1200 S erhöht werden; |
3. | für Angehörige (§ 158 Abs. 1) und Selbstversicherte (§ 18) im Ausmaß von 300 S; er kann durch die Satzung des Versicherungsträgers bis auf 1000 S erhöht werden. |
(2) In der Krankenversicherung der Bezieher einer Rente und in der Krankenversicherung der gemäß § 9 einbezogenen Personen wird Entbindungsbeitrag nicht gewährt.