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§ 166 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962
31. 12. 1967

Ruhen des Wochengeldes

§ 166. (1) Der Anspruch auf Wochengeld ruht,

1. 

solange die Versicherte auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege (auch Pflege in einem Entbindungsheim) erhält oder Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten einem Versicherungsträger gegenüber hat in der Höhe des dem Versicherungsträger hieraus erwachsenen Aufwandes;

2. 

solange die Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser Bezüge, so ruht das Wochengeld zur Hälfte. § 143 Abs. 5 gilt entsprechend..

(2) Die Dauer des Ruhens wird auf die Höchstdauer des Anspruches auf Wochengeld angerechnet.

(3) Solange während einer Anstaltspflege (auch einer Pflege im Entbindungsheim) kein Wochengeld gebührt, ist weiblichen Versicherten Familien- oder Taggeld unter den Voraussetzungen des § 152 in der dort angegebenen Höhe zu gewähren.