7. UNTERABSCHNITT
Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes
Sterbegeld
§ 169. (1) Beim Tode des Versicherten oder des sonst nach
§ 122 Abs. 1 und
2 Anspruchsberechtigten wird Sterbegeld gewährt. Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß Sterbegeld auch beim Tod eines Angehörigen (§ 123) gewährt wird.
(2) Das Sterbegeld beim Tode des Versicherten oder des sonst nach § 122 Abs. 1 und
2 Anspruchsberechtigten gebührt auch, wenn der Tod innerhalb eines Jahres nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld oder Anstaltspflege eingetreten ist und bis zum Zeitpunkt des Todes Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.