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§ 170 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Anspruchsberechtigte Personen

§ 170. Vom Sterbegeld werden zunächst die Kosten der Bestattung bestritten und an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat; dies gilt nicht, wenn die Bestattungskosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung bestritten wurden. Bleibt ein Überschuß, so sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Überschuß dem Träger der Krankenversicherung.