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§ 170 ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Stichtag: 01. 01. 1973  
Sichttag: 19. 01. 1973
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973

Anspruchsberechtigte Personen

§ 170. (1) Vom Bestattungskostenbeitrag werden zunächst die Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder und die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Überschuß dem Träger der Krankenversicherung.

(2) Wurden die Bestattungskosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung von anderen Personen als den im Abs. 1 bezeichneten Angehörigen bestritten, so gebührt das Bestattungskostenbeitrag zur Gänze den im Abs. 1 bezeichneten Personen in der dort angeführten Reihenfolge.