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§ 171 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962
31. 12. 1967

Höhe des Sterbegeldes

§ 171. (1) Das Sterbegeld beträgt beim Tode des Versicherten (des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten), unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 5, das 20fache der Bemessungsgrundlage (§ 125 ). Es kann durch die Satzung des Versicherungsträgers bis zum 40fachen der Bemessungsgrundlage erhöht werden.

(2) Beim Tod des als Angehöriger geltenden Ehegatten (§ 123) kann das Sterbegeld durch die Satzung bis zu zwei Drittel, beim Tod eines sonstigen Angehörigen (§ 123) bis zur Hälfte des beim Tod des Versicherten gebührenden Sterbegeldes festgesetzt werden; es ist um den Betrag des Sterbegeldes zu kürzen, das auf Grund eigener Pflichtversicherung des Verstorbenen gebührt.

(3) In der Krankenversicherung der Bezieher einer Rente mit Ausnahme der Bezieher einer Rente aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung beträgt das Sterbegeld

1. 

im Falle des Todes des Versicherten und im Falle des Todes des Ehegatten (§ 123 Abs. 2 Z 1) das Einfache der monatlichen Rente einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage, jedoch ohne Kinder- und Hilflosenzuschuß und ohne Berücksichtigung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen;

2. 

im Falle des Todes eines Kindes des Versicherten (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6) die Hälfte der in Z 1 bezeichneten Bemessungsgrundlage.

(4) Das Sterbegeld gebührt in den Fällen der Abs. 1 bis 3 beim Tode des Versicherten mindestens im Ausmaß des doppelten Betrages der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung, beim Tode eines Angehörigen mindestens im Ausmaß des einfachen Betrages dieser Höchstbeitragsgrundlage.

(5) In der Krankenversicherung der Bezieher einer Rente aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung beträgt das Sterbegeld

1. 

im Falle des Todes des versicherten Empfängers einer Knappschaftsaltersrente, Knappschaftsrente oder Knappschaftsvollrente mindestens das Dreifache der monatlichen Rente einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage, jedoch ohne Kinder- und Hilflosenzuschuß und ohne Berücksichtigung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen;

2. 

im Falle des Todes des versicherten Empfängers einer Witwen(Witwer)rente oder im Falle des Todes des Ehegatten eines Rentenempfängers 50 v. H. des Mindestbetrages des Sterbegeldes nach Z 1;

3. 

im Falle des Todes des Beziehers einer Waisenrente oder eines Kindes des versicherten Rentenempfängers 20 v. H. des Sterbegeldes nach Z 1.

Das Nähere wird durch die Satzung des Versicherungsträgers bestimmt; hiebei können auch feste Sätze vorgeschrieben werden.