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§ 18 ASVG BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
21. ASVGNov
09. 01. 1968
01. 01. 1968
31. 12. 1968

Selbstversicherung in der Krankenversicherung für selbständig Erwerbstätige

§ 18. (1) Solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, können der Selbstversicherung in der Krankenversicherung beitreten:

1. 

selbständig Erwerbstätige, die nicht bei einer Gewerbliche Selbständigenkrankenkasse krankenversichert oder berechtigt sind, einer solchen Krankenkasse freiwillig beizutreten;

2. 

nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eines nach Z 1 Versicherten dessen früherer Ehegatte;

3. 

nach dem Tode eines nach Z 1 versichert gewesenen selbständig Erwerbstätigen der überlebende Ehegatte.

(2) Die Selbstversicherung beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit dem auf den Beitritt folgenden Tag, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 mit dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigkeit oder Auflösung der Ehe beziehungsweise mit dem Tag des Todes.

(3) Das Recht zum Beitritt ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 von einer durch die Satzung zu bestimmenden Altersgrenze, die nicht höher als mit 50 Jahren festgesetzt werden darf, abhängig. Der Beitritt ist abzulehnen, wenn der Gesundheitszustand des Antragstellers ärztlicherseits als schlecht festgestellt wurde.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist das Recht zum Beitritt innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigkeit oder Auflösung der Ehe beziehungsweise nach dem Tag des Todes geltend zu machen.

(5) Eine bei Versicherungsbeginn bestehende Krankheit begründet keinen Leistungsanspruch.

(6) Für das Ende der Selbstversicherung gilt § 16 Abs. 7 mit der Maßgabe entsprechend, daß das Ausscheiden aus dem Personenkreis nach Abs. 1 nicht als Wegfall der Voraussetzungen anzusehen ist.