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§ 18 ASVG BGBl. Nr. 17/1969, S. 417
Stichtag: 01. 01. 1969  
Sichttag: 17. 01. 1969
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 17/1969, S. 417
23. ASVGNov
17. 01. 1969
01. 01. 1969

Selbstversicherung in der Krankenversicherung für selbständig Erwerbstätige

§ 18. (1) Solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, können der Selbstversicherung in der Krankenversicherung beitreten:

1. 

selbständig Erwerbstätige, die nicht bei einer Gewerbliche Selbständigenkrankenkasse krankenversichert oder berechtigt sind, einer solchen Krankenkasse freiwillig beizutreten;

2. 

nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eines nach Z 1 Versicherten dessen früherer Ehegatte;

3. 

nach dem Tode eines nach Z 1 versichert gewesenen selbständig Erwerbstätigen der überlebende Ehegatte.

(2) Die Selbstversicherung beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit dem auf den Beitritt folgenden Tag, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 mit dem auf den Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe bzw. auf den Tag des Todes folgenden Tag.

(3) Das Recht zum Beitritt ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 von einer durch die Satzung zu bestimmenden Altersgrenze, die nicht höher als mit 50 Jahren festgesetzt werden darf, abhängig. Der Beitritt ist abzulehnen, wenn der Gesundheitszustand des Antragstellers ärztlicherseits als schlecht festgestellt wurde.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist das Recht zum Beitritt innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe bzw. nach dem Tag des Todes geltend zu machen.

(5) Eine bei Versicherungsbeginn bestehende Krankheit begründet keinen Leistungsanspruch.

(6) Für das Ende der Selbstversicherung gilt § 16 Abs. 10 mit der Maßgabe entsprechend, daß das Ausscheiden aus dem Personenkreis nach Abs. 1 nicht als Wegfall der Voraussetzungen anzusehen ist.