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§ 181 ASVG BGBl. Nr. 530/1979, S. 2567
Stichtag: 01. 01. 1980  
Sichttag: 28. 12. 1979
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 530/1979, S. 2567
34. ASVGNov
28. 12. 1979
01. 01. 1980

Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen

§ 181. (1) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a Teilversicherten, die selbständig Erwerbstätige sind, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 54 698,– S im Kalenderjahr. Für die gemäß § 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und § 8 Abs. 1 Z 3 lit. d Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 27 349,– S im Kalenderjahr. An die Stelle der Beträge von 54 698,– S und 27 349,– S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108i mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Hat ein gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a Teilversicherter die Höherversicherung gemäß § 20 Abs. 1 in Anspruch genommen, so erhöht sich die Bemessungsgrundlage um die der Beitragszahlung gemäß § 77 Abs. 4 zugrunde gelegten Beträge.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 17/1969)

(3) Für die gemäß § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und die gemäß § 19 in der Unfallversicherung Selbstversicherten gilt als Bemessungsgrundlage das 360fache der Beitragsgrundlage gemäß § 76b Abs. 1.

(4) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage das 360fache der Beitragsgrundlage gemäß § 74 Abs. 2.

(5) Kommen für Versicherte mehrere der in Abs. 1 bis 4 genannten Bemessungsgrundlagen in Betracht, so sind sie unbeschadet der Bestimmungen des § 178 zusammenzurechnen.