Bemessungsgrundlage in sonstigen Fällen
§ 181a. (1) Für die gemäß
§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e und g in der Unfallversicherung Teilversicherten ist die Bemessungsgrundlage unter Bedachtnahme auf
§ 178 nach den
§§ 179 bis 181 zu ermitteln.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in den Fällen des § 176, wenn der Verletzte oder Getötete zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles in der Unfallversicherung versichert war. Wenn der Versicherungsfall in Ausübung der den Mitgliedern der im
§ 176 Abs. 1 Z 7 genannten Körperschaften (Vereinigungen) obliegenden Pflichten eingetreten ist, ist bei Bestehen einer
Höherversicherung nach
§ 20 Abs. 2 der Summe der jeweils in Betracht kommenden Bemessungsgrundlagen nach den
§§ 178 bis 181 der sich nach
§ 181 Abs. 1 zweiter Satz jeweils ergebende Betrag unter Bedachtnahme auf
§ 178 Abs. 2 hinzuzurechnen.