Selbstversicherung in der Unfallversicherung
§ 19. (1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten, soweit es sich nicht um im
§ 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannte Personen handelt:
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1. | selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,
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2. | mit Zustimmung der/des selbständig Erwerbstätigen deren/dessen Ehegatte/Ehegattin, deren/dessen eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, wenn diese in ihrem/seinem Betrieb tätig sind. |
3. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2024) |
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4. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2024) |
(2) Die Selbstversicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.
(3) Die Selbstversicherung endet
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1. | mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
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2. | mit dem Tage des Austrittes;
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3. | wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist. |