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§ 19 ASVG BGBl. I Nr. 106/2024, S. 1
 
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 106/2024, S. 1
SVÄG 2024
19. 07. 2024
20. 07. 2024

Selbstversicherung in der Unfallversicherung

§ 19. (1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten, soweit es sich nicht um im § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannte Personen handelt:

1. 

selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,

2. 

mit Zustimmung der/des selbständig Erwerbstätigen deren/dessen Ehegatte/Ehegattin, deren/dessen eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, wenn diese in ihrem/seinem Betrieb tätig sind.

3. 

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2024)

4. 

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2024)

(2) Die Selbstversicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.

(3) Die Selbstversicherung endet

1. 

mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;

2. 

mit dem Tage des Austrittes;

3. 

wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.